Gericht stoppt Facebooks Customer Audience-Tool

Die Auseinandersetzung mit Facebook geht in eine neue Runde. Der Verwaltungsgerichtshof in Bayern hat bestätigt, dass die Nutzung des Tools Customer Audience von Facebook nur mit dem Einverständnis der betroffenen E-Mail-Inhaber zulässig ist.

Customer Audience ist ein Angebot von Facebook, bei dem Unternehmen E-Mail-Adressen, zum Beispiel aus ihren Kundendatenbanken, bei Facebook hochladen können. Facebook gleicht die Daten ab mit den E-Mail-Adressen der Facebook-User und bietet den Unternehmen das Ergebnis des Abgleichs an, um Kampagnen gezielt an die bekannte Zielgruppe auszuspielen.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte einem Unternehmen aufgegeben, die von Facebook zur Verfügung gestellte Liste von Kunden, die zugleich Facebook-User sind, zu löschen. Das Verwaltungsgericht hatte diese Anordnung bestätigt und der Verwaltungsgerichtshof hat nun in zweiter Instanz diese Gerichtsentscheidung manifestiert.

Die Entscheidung ist noch auf Basis des alten Bundesdatenschutzgesetz ergangen, weil die Anordnung der Behörde bereits im Januar 2018 erfolgt ist und als einmalige Löschanordnung formal keine Langzeitwirkung hat.

Rechtlich spannend steht im Mittelpunkt der Entscheidung die Frage, ob der Listenabgleich durch Facebook eine weisungsgebundene Auftragsverarbeitung ist, die – nach neuem Recht – unter das Privileg des Art. 28 DSGVO fallen würde. Die Gerichte haben eine solche Auftragsverarbeitung hier jedoch abgelehnt. Der Einzelschritt des Abgleichs könnte zwar als eine solche Verarbeitung eingestuft werden, es müsste aber ganzheitlich gesehen werden, dass Facebook hinterher nach eigenen Kriterien Werbemaßnahmen auf Basis des Ergebnisses mit aussteuert.

Da Facebook im Gesamtprozess eine eigenständige Rolle spiele, scheitert der Freifahrschein über die Auftragsverarbeitung. Und es bleibt nur der Weg über eine Einwilligung der Menschen, deren E-Mail-Adressen an Facebook übertragen werden sollen.

Hier zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ein Artikel bei “Internetworld”.