Gerichte uneins, ob DSGVO-Abmahnung möglich

Mein Kollege Bernd Schütze hat im BvD-Blog zwei sich widersprechende Urteile vom Landgericht Bochum und Landgericht Würzburg vorgestellt. Das LG Bochum sagt in seiner Entscheidung, die DSGVO sei keine Norm, auf deren Verletzung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gestützt werden könnte. Zur Begründung verweist das Gericht auf mehrere juristische Fachartikel, die das ebenso sehen.

Das LG Würzburg hingegen ordnet die DSGVO als eine Norm ein, auf die eine Abmahnung gestützt werden kann. Hierzu wird auf Urteile vom OLG Hamburg und OLG Köln verwiesen, die sich aber noch auf das alte Bundesdatenschutzgesetz bezogen haben dürften.

Es bleibt spannend, was höhere Gerichte zu dieser wichtigen Grundsatzfrage sagen werden. Oder ob der Gesetzgeber eine Klarstellung finden wird.

Zum Artikel von Bernd Schütze, zum Urteil des LG Bochum und zum Urteil des LG Würzburg.

Update vom 5.11.18: Jetzt wird gerade die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Thema bekannt (Urteil vom 25. Oktober 2018, 3 U 66/17, noch nicht veröffentlicht). Das Hanseatische OLG in Hamburg hält auch unter der DSGVO an der Ansicht fest, dass auf Verstöße gegen das Datenschutzrecht eine Abmahnung gestützt werden kann. Die Entscheidung wird vorgestellt bei den Kollegen von Löffel Abrar.