Wichtige Datenschutz-Info zum Weihnachtsfest

Ein Freund hat mir Folgendes geschickt:

“He’s making a list.
He’s checking it twice.
He’s gonna find out who’s naughty or nice.

Santa Claus is in contravention of article 4 of the General Data Protection Regulation”

Leider sehe ich es hier als meine Pflicht, auch zu solchen Fragen Stellung zu nehmen:

Artikel 4 kann es nicht sein. Der verbietet (oder erlaubt) gar nichts. Da stehen nur Definitionen drin.

Viel wichtiger: Ich glaube, die Festvorbereitungen von Santa Claus sind eine der ganz seltenen – wenn nicht einmaligen – Formen der Datenverarbeitungen, die nach allen sechs Erlaubnistatbeständen des Artikel 6 DSGVO rechtmäßig sind:

(a) Einwilligung: Jedes Kind hat längst eingewilligt, dass Santa Claus es mit auf seine Liste nimmt. Wobei bei Unter-16-Jährigen nach Artikel 8 auch noch die Zustimmung der Eltern erforderlich ist. Aber auch die unterstützten Santa Claus meines Wissens regelmäßig aktiv.

(b) Vertrag: Haben Kinder nicht mit Santa Claus einen Schenkungsvertrag am Laufen? Und gehört die Liste nicht zu seinen Aufgaben zur Erfüllung des Vertrags?

(c) Rechtliche Verpflichtung: Meines Wissens unterliegt Santa Claus himmlischen Vorschriften, die ihn zur Listenerstellung verpflichten.

(d) Lebenswichtige Interessen: Mindestens meine Kinder können ganz sicher bestätigen, dass der Empfang von Weihnachtsgeschenken zu ihren lebenswichtigen Interessen zählt. Ich will nicht auf das sehr traurige (aber statistisch belegte) Thema steigender Selbsttötungsversuche in den Weihnachtstagen verweisen, aber…

(e) Aufgabe im öffentlichen Interesse: Muss ich dazu noch was sagen? Klar ist das ein öffentliches Interesse!

(f) Berechtigtes Interesse: Nach dem zuvor Gesagten ein Selbstgänger, dass im Zweifel auch der Auffangtatbestand greift.

Also, frohe Weihnachten!